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Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung nicht immer

Wird ein Anhörungsbogen zur Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) versendet, so wirkt dies verjährungsunterbrechend, wenn entweder aktenkundig gemacht ist, wer die Anordnung vorgenommen hat und der zuständige Sachbearbeiter durch Unterschrift/Handzeichen die Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung des Datums übernommen hat oder aber der Anhörungsbogen mittels EDV-Anlage gefertigt worden ist, ohne daß seitens des Sachbearbeiters in den vorprogrammierten Arbeitsablauf des Computers eingegriffen wurde. Andernfalls unterbricht die Versendung die Verjährung nicht.
OLG Dresden – Az: Ss (OWi) 128/04
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