| Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung nicht immer |
| Wird ein Anhörungsbogen
zur Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 33 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) versendet, so wirkt dies verjährungsunterbrechend,
wenn entweder aktenkundig gemacht ist, wer die Anordnung vorgenommen hat
und der zuständige Sachbearbeiter durch Unterschrift/Handzeichen die
Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung des Datums übernommen
hat oder aber der Anhörungsbogen mittels EDV-Anlage gefertigt worden
ist, ohne daß seitens des Sachbearbeiters in den vorprogrammierten
Arbeitsablauf des Computers eingegriffen wurde. Andernfalls unterbricht
die Versendung die Verjährung nicht.
OLG Dresden – Az: Ss (OWi) 128/04 |