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Identifizierung per Lichtbild muß ordentlich erfolgen!Werden im Urteil, in dem
auf ein vom Verkehrsverstoß angefertigtes Lichtbild verwiesen wird,
lediglich Ausführungen gemacht, daß das Bild in Augenschein
genommen und mit dem erschienenen Betroffenen verglichen wurde, so wird
dies den Anforderungen an die ordnungsgemäße Verweisung nicht
gerecht.
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