| Kamera nicht geeicht - und nun? |
| Wurde mittels ungeeichter
Kamera eine Videoaufzeichung gemacht, um das Nichteinhalten des vorgeschriebenen
Sicherheitsabstandes nachzuweisen, so stellt die fehlende Eichung der Kamera
kein Problem dar, da sich der Bußgeldbescheid allein auf die gefertigten
Bilder und die geeichten Abstandsstriche auf der Fahrbahn stützen
kann.
AG Cochem - Az: 2040 Js 54574/03 - 3 OWi |