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Kamera nicht geeicht - und nun?
Wurde mittels ungeeichter Kamera eine Videoaufzeichung gemacht, um das Nichteinhalten des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes nachzuweisen, so stellt die fehlende Eichung der Kamera kein Problem dar, da sich der Bußgeldbescheid allein auf die gefertigten Bilder und die geeichten Abstandsstriche auf der Fahrbahn stützen kann.

AG Cochem - Az: 2040 Js 54574/03 - 3 OWi