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Fahrzeughalter nicht immer der Schuldige
Bei einen Bußgeldbescheid aufgrund eines Verstoßes im Straßenverkehr genüht es nicht , wenn die Ordnungsbehörde nur auf Grund des Kennzeichens des Wagens den Fahrzeughalter als Schuldigen sieht. Der Bußgeldbescheid ist rechtswidrig. Zwar war die Halterin festgestellt worden, es gab jedoch keine weiteren Anhaltspunkte dafür, daß diese den Verkehrsverstoß tatsächlich begangen hatte. Somit verstieß der Bußgeldbescheid gegen das Willkürverbot des Artikels 3 Grundgesetz, wonach "sachgerechte Feststellung und Erwägungen zur Täterschaft des beschuldigten Halters" zu treffen sind.

Landgericht Frankfurt, 2/4 O 37/96