| Fahrzeughalter nicht immer der Schuldige |
| Bei einen Bußgeldbescheid
aufgrund eines Verstoßes im Straßenverkehr genüht es nicht
, wenn die Ordnungsbehörde nur auf Grund des Kennzeichens des Wagens
den Fahrzeughalter als Schuldigen sieht. Der Bußgeldbescheid ist
rechtswidrig. Zwar war die Halterin festgestellt worden, es gab jedoch
keine weiteren Anhaltspunkte dafür, daß diese den Verkehrsverstoß
tatsächlich begangen hatte. Somit verstieß der Bußgeldbescheid
gegen das Willkürverbot des Artikels 3 Grundgesetz, wonach "sachgerechte
Feststellung und Erwägungen zur Täterschaft des beschuldigten
Halters" zu treffen sind.
Landgericht Frankfurt, 2/4 O 37/96 |