Ist ein
Unfallfahrzeug im Unfallzeitpunkt weniger als ein Jahr alt, ist der Geschädigte berechtigt eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt vorzunehmen. Erhält nun der Geschädigte als Taxiunternehmen wiederum ein 10 %iger Rabatt bei einer Reparatur, so ist dieser Vorteil nach Sinn und Zweck der §§ 249 BGB, 7 StVG, der auf der individuellen Stellung des Geschädigten als Taxiunternehmen beruht, nicht zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen. Der Rabatt wird dem Geschädigten nicht ohne Grund gewährt werden. Hier dürften Gesichtspunkte der Kundenbindung entscheidend sein. Der 10 %ige Rabatt steht also im gegenseitigen Interesse. Letztlich ist dies ein Vorteil, den die Taxiunternehmen auf dem Markt durchgesetzt haben. Die individuelle Erzielung eines - potentiellen - solchen wirtschaftlichen Vorteils kann dem Schädiger nicht zum Vorteil gereichen.