Reparatur in Markenwerkstatt

Verkehrsrecht

Sofern ein unfallgeschädigtes Fahrzeug neu, neuwertig oder markenwerkstattgepflegt ist, kann der Geschädigte nicht durch die eintrittspflichtige Versicherung des Schädigers auf eine freie Werkstatt verwiesen werden. Schließlich stellt die Reparatur in einer Markenwerkstatt einen wertbildenden Faktor an einem Fahrzeug dar, so dass eine Reparatur in einer freien Werkstatt nicht gleichwertig ist.
Die Wertschätzung ist ein reeller Wirtschaftsfaktor und nicht lediglich ein ideeller Wert. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Reparatur technisch gleichwertig ist. Denn gleichwertig ist nur die Ersatzmöglichkeit, die den Vermögensschaden vollständig beseitigt. Das ist bei einer Reparatur in einer freien Werkstatt nicht der Fall.


AG Siegburg, 12.02.2014 - Az: 124 C 203/13

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