Ein Unfallschädiger oder dessen Versicherung können den Unfallgeschädigten nicht mehr auf eine günstigere Referenzwerkstatt verweisen, wenn das
beschädigte Fahrzeug bereits repariert wurde und bei der Reparatur dem Reparaturweg des Sachverständigen gefolgt wurde.
Ist aufgrund des entsprechenden Verweises eine zusätzliche Begutachtung durch den Sachverständigen über die Einhaltung des Reparaturweges notwendig geworden, sind auch die hierfür entstandenen Kosten erstattungsfähig.
Es handelt sich insoweit um erforderliche Kosten zur Schadensfeststellung, um dem Geschädigten die Durchsetzung seiner Ansprüche zu ermöglichen.