In
der Werkstatt nur "offizielle" Zugangswege nutzen!
Im vorliegenden Fall kam
es zu einen Fahrzeugschaden, als ein Kunde einer Kfz-Werkstatt das Betriebsgelände
mit seinem Fahrzeug statt über einen vorgesehenen Zugangsweg über
einen überdachten TÜV-Überprüfungsbereich verlassen
wollte. Hierbei geriet das Fahrzeug teilweise in eine Untersuchungsgrube.
Der Werkstattbetreiber ist in diesem Fall für den entstandenen Schaden
nicht verantwortlich, da das Mitverschulden des Kunden hier so erheblich
ist, dass eine etwaige Haftung des Werkstattbetreibers wegen Verletzung
einer Verkehrssicherungspflicht vollständig zurücktritt. Es kann
nicht erwartet werden, dass jeder mögliche Zugangsweg gesichert bzw.
ausgeleuchtet wird, wenn der eingerichtete Verkehrszugang als solcher sowohl
allgemein erkennbar als auch allgemein zu erreichen und zu befahren war.