Bietet ein Autohaus die
Erstellung eines Kostenvoranschlages für etwa 200 EUR an, obwohl das
gewichtete Mittel bei etwa 65 EUR liegt, so steht die vereinbarte Vergütung
in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung. Die Vereinbarung
ist daher wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig.