Es stellt keinen Mangel
der mit dem Wartungsvertrag vereinbarten Hauptleistung dar, wenn bei einer
Kraftfahrzeuginspektion ein fehlerhafter Eintrag im Serviceheft vorgenommen
wurde, nach dem ein tatsächlich nicht vorgenommener Zahnriemen/-Spannrollenwechsels
bestätigt wurde. Vielmehr handelt es sich um die Verletzung einer
durch diesen Vertrag begründeten Nebenpflicht.