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Unfallschaden kann nach den in einer Markenwerkstatt anfallenden Reparaturkosten berechnet werden

Ein unverschuldet in einen Unfall verwickelter Verkehrsteilnehmer kann die Reparaturkosten nach den Sätzen einer markengebundenen Werkstatt berechnen. Er muß sich nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf irgendeine Fachwerkstatt verweisen lassen.
LG Coburg, 13.12.2007 - Az: 32 S 83/07
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