| Unfallschaden kann nach den in einer Markenwerkstatt anfallenden Reparaturkosten berechnet werden |
| Ein unverschuldet in einen
Unfall verwickelter Verkehrsteilnehmer kann die Reparaturkosten nach den
Sätzen einer markengebundenen Werkstatt berechnen. Es muß sich
nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf irgendeine Fachwerkstatt
verweisen lassen.
LG Coburg, 13.12.2007 - Az: 32 S 83/07 |