| Motorschaden nach Generalüberholung |
| Eine Werkstatt haftet für
einen Motorschaden, der durch ein bei einer Generalüberholung eingebautes
fehlerhaftes Originalteil verursacht wird, regelmäßig nicht.
Der Schadensersatzanspruch ist vielmehr an den Hersteller des Ersatzteils
zu richten. Eine Haftung der Werkstatt kommt nur dann in Betracht, wenn
ihr zumindest fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann.
LG Coburg, 3.7.2007 - Az: 22 O 188/07 |