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Motorschaden nach Generalüberholung
Eine Werkstatt haftet für einen Motorschaden, der durch ein bei einer Generalüberholung eingebautes fehlerhaftes Originalteil verursacht wird, regelmäßig nicht. Der Schadensersatzanspruch ist vielmehr an den Hersteller des Ersatzteils zu richten. Eine Haftung der Werkstatt kommt nur dann in Betracht, wenn ihr zumindest fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann.

LG Coburg, 3.7.2007 - Az: 22 O 188/07