Reparaturwerkstatt
kann nicht heimlich die Selbstbeteiligung übernehmen
Läßt ein Kunde
einen Teilkaskoschaden beheben und übernimmt die Werkstatt die Selbstbeteiligung
ganz oder teilweise, ohne dies der Versicherung zu offenbaren, so handelt
die Werkstatt wettbewerbswidrig. Da der gewährte Preisvorteil zu einer
Reduzierung des Werklohns führt, ist dies bei der Abrechnung gegenüber
der Versicherung zu offenbaren.