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Reparaturwerkstatt kann nicht heimlich die Selbstbeteiligung übernehmen

Läßt ein Kunde einen Teilkaskoschaden beheben und übernimmt die Werkstatt die Selbstbeteiligung ganz oder teilweise, ohne dies der Versicherung zu offenbaren, so handelt die Werkstatt wettbewerbswidrig. Da der gewährte Preisvorteil zu einer Reduzierung des Werklohns führt, ist dies bei der Abrechnung gegenüber der Versicherung zu offenbaren.

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