| Nicht immer Nutzungsausfall bei Reparatur |
| Befindet sich ein Händler
nach Fristsetzung im Verzug hinsichtlich von Nachbesserungsarbeiten am
Fahrzeug, so steht dem Käufer ggf. eine Nutzungsausfallsentschädigung
zu.
Im vorliegenden Fall hatte der Käufer bei Erstellung des Reparaturauftrages jedoch nicht nach einem Ersatzwagen gefragt. Der Anspruch scheiterte daher. AG Aachen – Az: 80 C 468/02 |