Waschanlage - Wartungsanweisungen einhalten!

Verkehrsrecht

Nach allgemeiner Ansicht ist der Betreiber seinen Verkehrsicherungspflichten ausreichend nachgekommen, wenn die Anlage dem Stand der Technik entspricht und die erforderlichen Kontroll- und Wartungsarbeiten entsprechend der Herstellerempfehlung fachgerecht durchgeführt worden sind.
Die Anlage wurde vorliegend durch eine Fachfirma regelmäßig gewartet und ist durch stets durchgeführte Reparaturmaßnahmen auf dem neuesten Stand der Technik gehalten worden. Die Überprüfung des Hubantriebs erfolgte jährlich durch eine Sichts- und Funktionskontrolle.
In diesem Fall trifft den Betreiber kein Verschulden an Schäden, die durch unvorhergesehene und nicht sichtbare Mängel entstehen.


AG Bad Homburg, 29.04.2014 - Az: 2a C 467/11

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Wolfgang Ehret, Offenburg