Im vorliegenden Fall ging es um eine Autowäsche. Ein Fahrzeug wurde beim Waschvorgang
beschädigt, der Betreiber unterschrieb ein Schadensprotokoll, welches den Schadenshergang beschreibt und die Schadenshöhe schätzt. Ein solches Schreiben ist nicht als Schuldanerkenntnis des Betreibers zu sehen.
Vor Gericht scheiterte der Besitzer des Fahrzeugs aber mit seiner Schadensersatzklage, weil er den Nachweis eines Pflichtverletzung seitens des Betreibers bzw. seines Mitarbeiters nicht führen konnte. Das unterschriebene Schadensprotokoll war als Beweis unerheblich, auf dieses konnte kein Anspruch gestützt werden, weil es gerade kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis enthielt.
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