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Geländewagen in der Portalwaschanlage
Verkehrsrecht
Es ist seitens eines Portalwaschanlagenbetreibers lediglich erforderlich, die Anlage auf dem Stand der Technik zu halten, um seiner Verkehrssicherungspflicht zu genügen. Es ist nicht erforderlich, dass die Anlage für alle Fahrzeugtypen geeignet ist.
Sofern ein Waschanlagenkunde trotz entsprechendem Hinweises in den AGB nicht auf Besonderheiten an seinem Fahrzeug hinweist, so kann er vom Betreiber nicht den Ersatz eines dann am Fahrzeug entstandenen Schadens verlangen.
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Ich kann das Portal nur empfehlen, auch ich war anfangs skeptisch... aber die Erfahrung lehrt etwas anderes :-)
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Albert Beckmann, Mainz