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Abrechnung mit Haftpflichtversicherung ist zulässigDie Sicherungsabtretung
der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen den Schädiger
und dessen Haftpflichtversicherung durch den Geschädigten an einen
Mietwagenunternehmer im Umfang der für
die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges anfallenden Kosten ist jedenfalls seit dem Inkrafttreten des RDG wirksam. Die Geltendmachung der Schadensersatzforderung in eigenem Namen aufgrund der Sicherungsabtretung stellt zwar eine grundsätzlich gem. § 2 Abs. 1 RDG erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, diese ist aber gem. § 5 Abs. 1 RDG als Nebenleistung erlaubnisfrei. |