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Zugänglichkeit eines günstigeren Mietwagentarifsa) Für die Frage,
ob ein günstigerer Tarif als der sogenannte Unfallersatztarif "ohne
weiteres" zugänglich war, kommt es darauf an, ob dem Geschädigten
in seiner konkreten Situation "ohne weiteres" ein günstigeres Angebot
eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung stand.
b) Es obliegt dem Schädiger, der einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) geltend macht, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umstanden "ohne weiteres" zugänglich gewesen ist. |