Schätzung
von Mietwagenkosten und der Schwacke-Mietpreisspiegel
Nach Ansicht des Gerichts
besteht keine Veranlassung, bei der Schätzung von Mietwagenkosten
von dem Schwacke-Mietpreisspiegel abzuweichen. Nur dann, wenn mit konkreten
Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden
Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken,
ist die Frage nach der Eignung des Mietpreisspiegels zu klären. Das
Gericht kritisierte, dass die für die Versicherungen günstigere
Studie des Fraunhofer-Instituts, sich "bei der Internet-Recherche auf Internet-Portale
beschränkt, die eine verbindliche Buchung erlauben, und damit auf
die vorhandenen namhaften und großen Anbieter. Außerdem beschränkt
sich diese Untersuchung auf zweistellige, hinsichtlich der telefonischen
Erhebung sogar auf einstellige Postleitzahl-Bereiche, sodass die Gefahr
besteht, dass regionale Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt
werden. Es kommt hinzu, dass eine Vorbuchungszeit von einer Woche, die
Grundlage der Erhebungen des Fraunhofer-Instituts war, regelmäßig
bei der Anmietung eines Fahrzeuges aus Anlass eines Unfalls nicht eingehalten
werden kann und daher in solchen Fällen die Ausnahme bildet. Schließlich
handelt es sich um eine von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegebene
Studie, deren Unabhängigkeit und Neutralität in Frage gestellt
werden kann."