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Schätzung von Mietwagenkosten und der Schwacke-Mietpreisspiegel

Nach Ansicht des Gerichts besteht keine Veranlassung, bei der Schätzung von Mietwagenkosten von dem Schwacke-Mietpreisspiegel abzuweichen. Nur dann, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken, ist die Frage nach der Eignung des Mietpreisspiegels zu klären. Das Gericht kritisierte, dass die für die Versicherungen günstigere Studie des Fraunhofer-Instituts, sich "bei der Internet-Recherche auf Internet-Portale beschränkt, die eine verbindliche Buchung erlauben, und damit auf die vorhandenen namhaften und großen Anbieter. Außerdem beschränkt sich diese Untersuchung auf zweistellige, hinsichtlich der telefonischen Erhebung sogar auf einstellige Postleitzahl-Bereiche, sodass die Gefahr besteht, dass regionale Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt werden. Es kommt hinzu, dass eine Vorbuchungszeit von einer Woche, die Grundlage der Erhebungen des Fraunhofer-Instituts war, regelmäßig bei der Anmietung eines Fahrzeuges aus Anlass eines Unfalls nicht eingehalten werden kann und daher in solchen Fällen die Ausnahme bildet. Schließlich handelt es sich um eine von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegebene Studie, deren Unabhängigkeit und Neutralität in Frage gestellt werden kann."
OLG Stuttgart, 8.7.2009 - Az: 3 U 30/09
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