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Unfallersatztarif ohne nach den Kosten zu fragen?a) Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter
bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten
Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten anderweit erkundigt
zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine
Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen.
b) Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr 2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht. |