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Unfallersatztarif, wenn kein Zweifel an der Angemessenheit besteht?

Hat ein Unfallgeschädigter anlässlich eines früheren, nicht allzu lange zurückliegenden anderen Unfalls einen Mietwagen zu Konditionen, die den vorliegenden ähnlich waren, angemietet und hat die damals zuständige Versicherung ohne Beanstandungen im Hinblick auf die Höhe des vereinbarten Tarifes die Kosten ausgeglichen, so muss der Geschädigte keine Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit des angebotenen Tarifs haben.
OLG Dresden, 28.5.2008 - Az: 7 U 131/08
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