Unfallersatztarif,
wenn kein Zweifel an der Angemessenheit besteht?
Hat ein Unfallgeschädigter
anlässlich eines früheren, nicht allzu lange zurückliegenden
anderen Unfalls einen Mietwagen zu Konditionen, die den vorliegenden ähnlich
waren, angemietet und hat die damals zuständige Versicherung ohne
Beanstandungen im Hinblick auf die Höhe des vereinbarten Tarifes die
Kosten ausgeglichen, so muss der Geschädigte keine Bedenken hinsichtlich
der Angemessenheit des angebotenen Tarifs haben.