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Wechsel zu billigerem Mietwagenanbieter?

Es besteht keine Verpflichtung eines Unfallgeschädigten, der während der Reparatur einen Ersatzwagen zu einem Tagestarif von 100 Euro angemietet hat, den Anbieter zu wechseln, wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einen günstigeren Mietwagentarif (50 Euro) bei einem örtlichen Anbieter nachweist und der teurere Mietwagen bereits angemietet wurde und die Reparaturdauer ohnehin nur fünf Tage beträgt.
BGH, 13.1.2009 - Az: VI ZR 134/08
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