Es besteht keine Verpflichtung
eines Unfallgeschädigten, der während der Reparatur einen Ersatzwagen
zu einem Tagestarif von 100 Euro angemietet hat, den Anbieter zu wechseln,
wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einen günstigeren
Mietwagentarif (50 Euro) bei einem örtlichen Anbieter nachweist und
der teurere Mietwagen bereits angemietet wurde und die Reparaturdauer ohnehin
nur fünf Tage beträgt.