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Unfallersatzwagen und Schadensminderungspflicht

Im zu entscheidenden Fall mietete ein Unfallgeschädigter einen Unfallersatzwagen. Bei den Erkundigungen nach dem günstigsten Miettarif darf sich der Betroffene aber nicht auf die Auskunft des Mietwagenunternehmens verlassen. Vorliegend hatte das Unternehmen dem Kunden die Schwackeliste vorgelegt, die für den fraglichen Wagen eine erhebliche Preisspanne zwischen 345 und 1.196 Euro aufzeigte. Dieser Umstand hätte für den Geschädigten erst recht Anlass sein müssen, sich um den günstigsten Miettarif zu bemühen. Auf den Umstand, dass der genutzte Tarif innerhalb der aufgezeigten Preisspanne lag, kann sich der Geschädigte nicht berufen. Sofern der Geschädigte mit zumutbaren Anstrengungen einen erheblich niedrigeren Tarif verlangen oder einen anderen, günstigeren Autovermieter finden hätte finden können, ist die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nur verpflichtet, diesen günstigeren Tarif zu ersetzen.
BGH, 14.10.2008 - Az: VI ZR 210/07
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