Im zu entscheidenden Fall
mietete ein Unfallgeschädigter einen Unfallersatzwagen. Bei den Erkundigungen
nach dem günstigsten Miettarif darf sich der Betroffene aber nicht
auf die Auskunft des Mietwagenunternehmens verlassen. Vorliegend hatte
das Unternehmen dem Kunden die Schwackeliste vorgelegt, die für den
fraglichen Wagen eine erhebliche Preisspanne zwischen 345 und 1.196 Euro
aufzeigte. Dieser Umstand hätte für den Geschädigten erst
recht Anlass sein müssen, sich um den günstigsten Miettarif zu
bemühen. Auf den Umstand, dass der genutzte Tarif innerhalb der aufgezeigten
Preisspanne lag, kann sich der Geschädigte nicht berufen. Sofern der
Geschädigte mit zumutbaren Anstrengungen einen erheblich niedrigeren
Tarif verlangen oder einen anderen, günstigeren Autovermieter finden
hätte finden können, ist die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers
nur verpflichtet, diesen günstigeren Tarif zu ersetzen.