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Aufschlag auf Normaltarif bei Unfallersatzfahrzeug

Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich gewesen ist. Gelingt der Nachweis, so sind nur die Mietwagenkosten zu ersetzen, die unter unter Berücksichtigung von unfallbedingten Sonderleistungen höchstens 15 Prozent über dem Normaltarif liegen.
BGH, 24.6.2008 - Az: VI ZR 234/07
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