| Unfallersatztarif kann bei erforderlicher sofortiger Weiterfahrt zulässig sein |
| Ist unstreitig, dass ein
Verkehrsunfallgeschädigter nach dem Unfall auf die sofortige Weiterfahrt
mit einem Mietfahrzeug angewiesen war, darf der Tatrichter die auf Ersatz
der Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif gerichtete Klage nicht
mit der Begründung abweisen, dieser Vortrag sei schon im Hinblick
auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens unsubstantiiert,
weil auch die vorübergehende Inanspruchnahme eines Taxis sowie eine
Rücksprache mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers in
Betracht gekommen seien.
BGH, 19.2.2008 - Az: VI ZR 32/07 |