|ANWALTONLINE| >> |URTEILE| >> |AUTOVERMIETUNG|
Mietwagen zum Unfallersatztarif
Für die Frage der Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kommt es im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist. Es ist vielmehr Aufgabe des Geschädigten darzulegen, dass unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der vom Autovermieter angebotene Tarif sei auf die speziellen Bedürfnisse zugeschnitten, rechtfertigt es nicht, ungerechtfertigt überhöhte Tarife zu akzeptieren. Der Geschädigte muss daher die den üblichen Tarif übersteigenden Mietwagenkosten tragen.

BGH, 9.10.2007 - Az: VI ZR 27/07