| Mietwagen zum Unfallersatztarif |
| Für die Frage der
Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kommt es im Allgemeinen nicht
darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter
und Vermieter wirksam vereinbart worden ist. Es ist vielmehr Aufgabe des
Geschädigten darzulegen, dass unter Berücksichtigung der individuellen
Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten - zumindest
auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich
war. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der vom Autovermieter angebotene
Tarif sei auf die speziellen Bedürfnisse zugeschnitten, rechtfertigt
es nicht, ungerechtfertigt überhöhte Tarife zu akzeptieren. Der
Geschädigte muss daher die den üblichen Tarif übersteigenden
Mietwagenkosten tragen.
BGH, 9.10.2007 - Az: VI ZR 27/07 |