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Mietwagen müssen als Selbstfahrermietfahrzeug eingetragen werden!
Die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 6 IV Br. 2 FZV verlangt, dass für gewerblich vermietete Fahrzeuge im Fahrzeugschein den Vermietungszweck "Selbstfahrermietfahrzeug" wird. Ist dies nicht der Fall, liegt nicht nur ein Verstoß gegen diese zwingende Vorschrift vor, sondern auch wettbewerbswidriges Handeln. Dies gilt auch für den Fall einer unentgeltlichen Überlassung eines Kundenersatzwagens durch einen Fahrzeugreparaturbetrieb.

KG Berlin, 16.3.2007 - Az: 5 W 66/07