| Mietwagen müssen als Selbstfahrermietfahrzeug eingetragen werden! |
| Die zwingende gesetzliche
Vorschrift des § 6 IV Br. 2 FZV verlangt, dass für gewerblich
vermietete Fahrzeuge im Fahrzeugschein den Vermietungszweck "Selbstfahrermietfahrzeug"
wird. Ist dies nicht der Fall, liegt nicht nur ein Verstoß gegen
diese zwingende Vorschrift vor, sondern auch wettbewerbswidriges Handeln.
Dies gilt auch für den Fall einer unentgeltlichen Überlassung
eines Kundenersatzwagens durch einen Fahrzeugreparaturbetrieb.
KG Berlin, 16.3.2007 - Az: 5 W 66/07 |