| Günstigen Tarif für Mietwagen erfragen! |
| Bei der Frage nach der
Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im Rahmen
einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen
des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen.
Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei
der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif
- u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" rechtfertigen.
Dass Mietwagenunternehmen dem Geschädigten zunächst nur einen Unfallersatztarif angeboten haben, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen. BGH, 30.1.2007 - Az: VI ZR 99/06 |