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Aufklärungspflicht über Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifes
Ein Autovermieter muß den Unfallgeschädigten aufklären, wenn bei einem angebotenen Tarif, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, die Gefahr besteht, daß der volle Tarif nicht von der Haftpflichtversicherung übernommen wird.

LG Coburg, 6.7.2007 - Az: 32 S 11/07