| Unfallersatztarif kann gerechtfertigt sein |
| Allein der Umstand, daß
ein Geschädigter einen Ersatzwagen zum teureren Unfallersatztarif
angemietet hat, stellt noch keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht
dar. Der höhere Preis kann durch die Besonderheiten dieses Tarifs
(Vorfinanzierung, Ausfallrisiko etc.) gerechtfertigt sein.
BGH, 26.6.2007 - Az: VI ZR 163/06 |