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Unfallersatztarif kann gerechtfertigt sein
Allein der Umstand, daß ein Geschädigter einen Ersatzwagen zum teureren Unfallersatztarif angemietet hat, stellt noch keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar. Der höhere Preis kann durch die Besonderheiten dieses Tarifs (Vorfinanzierung, Ausfallrisiko etc.) gerechtfertigt sein.

BGH, 26.6.2007 - Az: VI ZR 163/06