| Unfallersatztarif - Vollkaskoversicherungskosten sind ersatzfähig |
| Beruht ein gegenüber
dem Normaltarif erhöhter Unfallersatztarif auf Leistungen, die durch
die besondere Unfallsituation veranlaßt und zur Schadensbehebung
erforderlich sind, so kommt grundsätzlich ein pauschaler Aufschlag
von 20% in Betracht. Die angemessene Höhe ist im jeweiligen Einzelfall
vom Tatrichter zu schätzen.
Unabhängig davon, ob der Geschädigte selbst vollkaskoversichert war oder nicht, sind die Kosten der Vollkaskoversicherung ersatzfähig. LG Bonn, 2.3.2007 - Az: 18 O 305/06 |