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Unfallersatztarif - Vollkaskoversicherungskosten sind ersatzfähig
Beruht ein gegenüber dem Normaltarif erhöhter Unfallersatztarif auf Leistungen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und zur Schadensbehebung erforderlich sind, so kommt grundsätzlich ein pauschaler Aufschlag von 20% in Betracht. Die angemessene Höhe ist im jeweiligen Einzelfall vom Tatrichter zu schätzen.
Unabhängig davon, ob der Geschädigte selbst vollkaskoversichert war oder nicht, sind die Kosten der Vollkaskoversicherung ersatzfähig.

LG Bonn, 2.3.2007 - Az: 18 O 305/06