| Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs |
| Rechtfertigen die Besonderheiten
des Unfallersatztarifes unter Berücksichtigung der Unfallsituation
den gegenüber dem Normaltarif erhöhten Preis, so verstößt
der Geschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn
er ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet. Die tatrichterliche Prüfung
kann sich darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung
an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen. Auch
ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif kann unter Umständen
in Betracht kommen.
BGH, 12.6.2007 - Az: VI ZR 161/06 |