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Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs
Rechtfertigen die Besonderheiten des Unfallersatztarifes unter Berücksichtigung der Unfallsituation den gegenüber dem Normaltarif erhöhten Preis, so verstößt der Geschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet. Die tatrichterliche Prüfung kann sich darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen. Auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif kann unter Umständen in Betracht kommen.

BGH, 12.6.2007 - Az: VI ZR 161/06