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Aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots ist ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter gehalten, nach der Tarifhöhe des anzumietenden Fahrzeugs zu fragen. Muß der Geschädigte bereits aufgrund der Höhe des Tarifs Bedenken gegen die Angemessenheit des angebotenen Tarifs haben, so ist er gehalten, sich nach einem preiswerteren Tarif zu erkundigen. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte die kontroverse Diskussion und die neuere Rechtsprechung zu diesen Tarifen nicht kennt.

LG Dortmund, 14.6.2007 - Az: 4 S 165/06