| Nur tatsächlich erforderliche Mietwagenkosten werden ersetzt! |
| Aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots
ist ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter
gehalten, nach der Tarifhöhe des anzumietenden Fahrzeugs zu fragen.
Muß der Geschädigte bereits aufgrund der Höhe des Tarifs
Bedenken gegen die Angemessenheit des angebotenen Tarifs haben, so ist
er gehalten, sich nach einem preiswerteren Tarif zu erkundigen. Dies gilt
auch dann, wenn der Geschädigte die kontroverse Diskussion und die
neuere Rechtsprechung zu diesen Tarifen nicht kennt.
LG Dortmund, 14.6.2007 - Az: 4 S 165/06 |