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Kein Unfallersatztarif bei Schadensersatzanspruch aus Verkehrsunfall

Nur dann, wenn der Unfallersatztarif aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist, ist dieser vom Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall umfaßt. Der Geschädigte muß hierbei substantiiert vortragen und beweisen, daß ein anderer Tarif nicht zugänglich war. Kümmert sich der Geschädigte jedoch nicht um die entstehenden Kosten, so hat er grundsätzlich nur einen Ersatzanspruch
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