| Aufklärungspflicht des Autovermieters über Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifes |
| Klärt ein Autovermieter
einen Unfallgeschädigten darüber auf, daß er einen Tarif
anbietet, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten
Markt liegt und daher Gefahr besteht, daß die Haftpflichtversicherung
nicht den vollen Tarif übernimmt, so ist die Vereinbarung eines Unfallersatztarifs
nicht sittenwidrig. Der schriftliche Hinweis auf Erhalt eines günstigen
Tarifs bei Vorauskasse ist indes keine ausreichende Aufklärung.
BGH, 7.2.2007 - Az: XII ZR 125/04 |