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Kein Unfallersatztarif bei Kenntnis und Zugänglichkeit eines kostengünstigeren Normaltarifes
Der Unfallersatztarif wird nicht erstattet, wenn der Geschädigte Kenntnis über einen günstigeren und den Bedürfnissen entsprechenden Normaltarif hatte und ihm dieser ohne weiteres zugänglich war. Der Einwand, daß die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum Normaltarif nur durch Leistung der Kaution und der Vorkasse möglich war, rechtfertigt nicht die Inanspruchnahme des Unfallersatztarifes.

BGH, 6.3.2007 - Az: VI ZR 36/06