| Kein Unfallersatztarif bei Kenntnis und Zugänglichkeit eines kostengünstigeren Normaltarifes |
| Der Unfallersatztarif wird
nicht erstattet, wenn der Geschädigte Kenntnis über einen günstigeren
und den Bedürfnissen entsprechenden Normaltarif hatte und ihm dieser
ohne weiteres zugänglich war. Der Einwand, daß die Anmietung
eines Ersatzfahrzeugs zum Normaltarif nur durch Leistung der Kaution und
der Vorkasse möglich war, rechtfertigt nicht die Inanspruchnahme des
Unfallersatztarifes.
BGH, 6.3.2007 - Az: VI ZR 36/06 |