| Nur ein Tarif angeboten - keine Annahme des Unfallersatztarifs? |
| Für die Annahme, dem
Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich
gewesen, reicht es nicht aus, dass das Mietwagenunternehmen dem Geschädigten
nur einen Tarif angeboten hat und ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs
unter Offenlegung der Unfallsituation auch im Bereich einer Stadt zunächst
ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre.
BGH, 13.2.2007 - Az: VI ZR 105/06 |