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Nur ein Tarif angeboten - kein anderer zugänglich?

Daß ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen.
BGH, 13.6.2006 - Az: VI ZR 161/05
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