| Nur ein Tarif angeboten - kein anderer zugänglich? |
| Daß ein Mietwagenunternehmen
dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich
nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich
günstigerer Tarif zugänglich gewesen.
BGH, 13.6.2006 - Az: VI ZR 161/05 |