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Unfallersatztarif - wann erstattungsfähig?
Waren die Mietwagenkosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges objektiv erforderlich, so sind Unfallersatztarife von der Versicherung zu erstatten. Hierzu ist es erforderlich, daß Vergleichsangebote eingeholt werden bzw. ist darzulegen, daß es sich bei dem Unfallersatztarif um den ortsüblichen Tarif handelt. Kann dargelegt werden, daß auch mit zumutbaren Anstrengungen kein günstigerer Tarif zu erlangen war, so besteht ebenfalls Erstattungspflicht.

LG Karlsruhe, 24.5.2006 - Az: 1 S 195/04