| Aufklärungspflicht des Autovermieters bei örtlich günstigeren Normal-Tarifen |
| Liegt der einem Unfallgeschädigten
angebotene Tarif deutlich über dem "Normaltarif" des örtlichen
Marktes, so ist der Mieter vom Autovermieter darüber aufklären,
dass dadurch die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht
den vollen Tarif übernimmt. Die Aufklärungspflicht besteht bereits
dann, wenn im örtlich relevanten Markt für die "normale" Anmietung
günstigere Tarife angeboten werden.
BGH, 5.10.2006 - Az: XII ZR 50/04 |