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Aufklärungspflicht des Autovermieters bei örtlich günstigeren Normal-Tarifen
Liegt der einem Unfallgeschädigten angebotene Tarif deutlich über dem "Normaltarif" des örtlichen Marktes, so ist der Mieter vom Autovermieter darüber aufklären, dass dadurch die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt. Die Aufklärungspflicht besteht bereits dann, wenn im örtlich relevanten Markt für die "normale" Anmietung günstigere Tarife angeboten werden.

BGH, 5.10.2006 - Az: XII ZR 50/04