| PKW zum Unfallersatztarif – nur im Ausnahmefall! |
| Bei einem Unfallersatztarif,
der im geltend gemachten Umfang nicht erforderlich war, kann der über
dem Normaltarif liegende Betrag nur dann geltend gemacht werden, wenn der
günstigere Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich war. Hierzu
ist darzulegen und zu beweisen, daß unter Berücksichtigung der
individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie der
gerade für den Betroffenen bestehenden Schwierigkeiten auf dem in
der konkreten Situation zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest
auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.
BGH, 14.2.2006 – Az: VI ZR 32/05 |