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Keine Haftung für FahrzeugaufbautenDie von einem Autovermieter
verwendete Klausel, nach der Mieter Schäden an Aufbauten in voller
Höhe selbst zu tragen ist unwirksam, da im übrigen geregelt war,
daß der Mieter außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
lediglich eine Selbstbeteiligung i.H.v. EURO 1050 zu tragen hat. Dem Kunden
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