| Autofahrer muß Tarife vergleichen |
| Sofern der Mietwagenunternehmer
einen deutlich höheren Tarif als allgemein üblich verlangt, muss
der Autofahrer Vergleichsangebote einholen. Die Schadensersatzklage eines
Autofahrers auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten wurde abgewiesen, da
der Kläger nach einem Unfall einen Ersatzwagen bei einem Unternehmen
angemietet hatte, dessen Tarife gut 90 Prozent über dem üblichen
Satz anderer Autovermieter lagen. Dem Kläger stehe jedoch nur ein
Ersatzanspruch in der üblichen Tarifhöhe zu, da er seine Schadensminderungspflicht
verletzt zu haben. Der Kläger darf nicht ohne weiteres das angebotene
Ersatzfahrzeug anmieten, sondern muss vielmehr überprüfen, ob
sich die angebotenen Tarife im Rahmen halten. Ist dies nicht der
Fall, so ist er verpflichtet, "zwei bis drei" Vergleichsangebote einzuholen.
Landgericht Koblenz, 12 S 229/97 |