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Autofahrer muß Tarife vergleichen
Sofern der Mietwagenunternehmer einen deutlich höheren Tarif als allgemein üblich verlangt, muss der Autofahrer Vergleichsangebote einholen. Die Schadensersatzklage eines Autofahrers auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten wurde abgewiesen, da der Kläger nach einem Unfall einen Ersatzwagen bei einem Unternehmen angemietet hatte, dessen Tarife gut 90 Prozent über dem üblichen Satz anderer Autovermieter lagen. Dem Kläger stehe jedoch nur ein Ersatzanspruch in der üblichen Tarifhöhe zu, da er seine Schadensminderungspflicht verletzt zu haben. Der Kläger darf nicht ohne weiteres das angebotene Ersatzfahrzeug anmieten, sondern muss vielmehr überprüfen, ob sich die angebotenen Tarife im Rahmen  halten. Ist dies nicht der Fall, so ist er verpflichtet, "zwei bis drei" Vergleichsangebote einzuholen.

Landgericht Koblenz, 12 S 229/97