Die Kosten für einen Mietwagen eines Unfallgeschädigten sind in der Regel von der gegnerischen Versicherung zu übernehmen. Den Geschädigten trifft jedoch eine
Schadensminderungspflicht. Der angemietete Mietwagen muss der Klasse des eigenen, beschädigten Fahrzeugs entsprechen. Die Kosten dürfen nicht offensichtlich überhöht oder unwirtschaftlich sein.
Problematisch ist die Lage jedoch dann, wenn die Schuldfrage (noch) nicht eindeutig geklärt ist. Daher ist es in solchen Fällen ratsam, die
Nutzungsausfallentschädigung zu wählen. So kann effektiv vermieden werden, dass sofern zumindest eine Teilschuld festgestellt wird, Mietwagenkosten nicht teilweise (oder gar vollständig) selber getragen werden müssen.
Bei einem
Unfall mit einem Mietwagen muss genauso verhalten werden, wie bei einem Unfall mit dem eigenen Auto. Bei einem Unfall mit einem Mietwagen ist aber immer die Polizei hinzuzuziehen. Danach ist der Autovermieter schnellstmöglichst zu informieren. Je nachdem wie der Mietwagen versichert wurde verhält sich die Schadensregulierung unterschiedlich.
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