Rücktritt vom Fahrzeugkauf - Käufer darf zu Hause klagen

Verkehrsrecht

Ein Käufer, der vom Kaufvertrag eines ihm bereits überlassenen Fahrzeugs zurücktritt, darf die Vertragsrückabwicklung regelmäßig an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amts- oder Landgericht einklagen und ist nicht verpflichtet, den Prozess beim Gericht am Wohn- oder Geschäftssitz des beklagten Verkäufers zu führen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der klagende Käufer aus Löhne erwarb im September 2014 beim beklagten Verkäufer aus Potsdam ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ Saab 900 Cabriolet zum Kaufpreis von 5650 Euro. Nach entsprechender Barzahlung verbrachte der Kläger das Fahrzeug nach Löhne. Hier kam ihm der Verdacht, dass der im Kaufvertrag angegebene Kilometerstand von 173.000 km unzutreffend sei und das Fahrzeug tatsächlich eine erheblich höhere Laufleistung aufwies. Noch bevor der Kläger das Fahrzeug auf seinen Namen zuließ, erklärte er gegenüber dem Beklagten den Vertragsrücktritt und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Die vom Kläger vor dem Landgericht Bielefeld erhobene Klage hatte zunächst keinen Erfolg, weil das Landgericht Bielefeld sich als örtlich unzuständig ansah. Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil war erfolgreich. Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und das Landgericht Bielefeld verpflichtet, den Rechtsstreit zu verhandeln und zu entscheiden.

In der Hauptsache beantrage der Kläger nunmehr - so der 28. Zivilsenat - ihm den Kaufpreis Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen. Diesen Prozess könne der Kläger vor dem Landgericht Bielefeld durchführen. Dort sei der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gegeben. Wenn nicht anders vereinbart, sei für diesen Gerichtsstand der Ort maßgeblich, an dem der Kaufvertrag im Falle eines zu Recht erklärten Rücktritts rückabzuwickeln sei. Bei einem Fahrzeugkauf habe ein Käufer nach der Ausübung seines Rücktrittsrechts keinen uneingeschränkten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Dieser Anspruch sei vom Verkäufer vielmehr nur Zug um Zug gegen Rückgabe des verkauften Fahrzeugs zu erfüllen. Dabei sei der Verkäufer verpflichtet, ein mangelhaftes Fahrzeug dort abzuholen, wo es sich nach der Vorstellung der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsrücktritts befinde. Das sei im vorliegenden Fall am Wohnsitz des Klägers in Löhne, weil der Kläger das Fahrzeug dort habe nutzen wollen. Dem stehe nicht entgegen, dass die nach dem Vertrag vorrangig vor einem Rücktritt vom Verkäufer geschuldete Nachbesserung an dessen Betriebs- oder Wohnsitz vorzunehmen gewesen wäre. Das Scheitern einer Nachbesserung sei ggfls. eine Rücktrittsvoraussetzung und lasse sich in der Regel erst dann feststellen, wenn der Käufer das Fahrzeug im Anschluss an die Nachbesserung zurückerhalten habe. Vertragsgemäß befinde es sich dann wieder an seinem Wohnsitz.


OLG Hamm, 27.10.2015 - Az: 28 U 91/15

Quelle: PM des OLG Hamm

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Bild.de *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.137 Bewertungen) - Bereits 360.257 Beratungsanfragen

Sehr ausführliche und schnelle Beratung. Hat uns sehr geholfen. Danke.

Verifizierter Mandant

Tip Top- sehr zu empfehlen

Harry Barthel, Nordrach