Wurden bei einem
Gebrauchtwagenkauf beide
Zulassungsbescheinigungen im Original vorgelegt, so kann der Käufer das Fahrzeug
gutgläubig erwerben. Dies gilt auch dann, wenn kein zweiter Schlüssel und kein Bordbuch übergeben werden.
Sofern ein Eigentümer das Fahrzeug an einen Dritten übergibt, um es einer Bank vorführen zu lassen und veräußert der Dritte das Kfz, so ist das Kfz dem Eigentümer nicht i.S.v. § 935 I BGB abhanden gekommen, da der Dritte nicht Besitzdiener des Eigentümers geworden ist.
Auch eine Übergabe des Kfz an einen Dritten durch den Alleineigentümer kann nicht zu einem Abhandenkommen des Kfz zu Lasten eines Mitbesitzers führen.
Hierzu führte das Gericht aus:Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger keinen Herausgabeanspruch gegen die Beklagte bezüglich des streitgegenständlichen BMW gemäß § 985 BGB hat, weil die Beklagte gutgläubig gemäß § 932 Abs. 1 BGB Eigentum am BMW erworben hat. Der BMW ist dem Kläger nicht gemäß § 935 Abs. 1 BGB abhanden gekommen.
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