Eine
Gebrauchtwagengarantie eines Kfz-Händlers, die den Käufer im Garantiefall dazu verpflichtet, eine vom Verkäufer benannte Fachwerkstatt zu beauftragen, benachteiligt den Käufer unangemessen und ist daher unwirksam.
Zwar hatte der Verkäufer vorliegend vorgetragen, er habe ein Interesse daran, in einer Fachwerkstatt die Arbeiten durchführen zu lassen, da er weiter Garantiegeber sei. Allerdings kann dieses Interesse deshalb nicht überwiegen, weil bei einer fehlerhaften Reparatur Gewährleistungsansprüche gegen die Werkstatt bestehen.