Im zu entscheidenden Fall war im
Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug schriftlich der Vermerk „unfallfrei“ eingefügt worden und vermerkt, dass dass dem Verkäufer „auf andere Weise Unfallschäden“ nicht bekannt seien.
Es stellte sich dann aber später heraus, dass der Wagen einen erheblichen Unfallschaden haben. Daher wollte der Käufer vom Vertrag
zurücktreten und begehrte die Rückabwicklung.
Nach der Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass das Fahrzeug mindestens zwei
Unfälle hatte.
Von Unfallfreiheit darf lediglich bei geringfügigen ausgebesserten Blechschäden und „Schönheitsfehlern“ gesprochen werden
Der Rücktritt war daher zulässig, da hier eine Garantie für die Unfallfreiheit übernommen worden war. Da dies aber nicht der Fall war, konnte der Käufer den Kaufpreis nebst Zinsen zurückverlangen und Ersatz für Arbeiten zur Erhaltung und Wiederherstellung oder Verbesserung fordern (hier durch Rechnungen belegt i.H.v. 1.150 €).
Dem gegenüber musste der Käufer sich aber noch die Vorteile, die durch den Gebrauch des Autos gezogen hatte, abziehen. Diese Nutzungsvergütung errechnet sich aus den gefahrenen Kilometern.
Den entsprechenden Abzug hatte der Kläger bereits in der Berechnung zur Klage vorgenommen, so dass er vollständig Recht bekam.