Weist der in den Geschäftsräumen
eines Gebrauchtwagenhändlers (GmbH) vom Käufer unterzeichnete
Kaufvertrag als Verkäufer eine natürliche Person aus und unterschreibt
der Verkaufsleiter des Händlers für den Verkäufer mit dem
Zusatz "i. A.", so liegt ein Agenturgeschäft vor; es bedarf keines
weiteren Hinweises, dass Verkäufer nicht der Händler, sondern
eine Privatperson ist. Hierbei kann ein Gewährleistungsausschluss
wirksam vereinbart werden, sofern es sich nicht um ein Umgehungsgeschäft
handelt.